Allgemeine Vertragsbedingungen für Beratungsleistungen
Die Erfüllung des Vertrages setzt ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Auf-traggeber und Christian Feichter (nachstehend Auftraggeber) voraus und erfor-dert eine enge partnerschaftliche Zusammenarbeit, damit Auftraggeber die Interessen des Auftraggebers wirksam wahrnehmen kann. Die nachstehenden Bedingungen gelten zwischen dem Auftraggeber und Auftraggeber und für alle Aufträge über Beratungs-, Organisations- und Programmierarbeiten sowie ähnliche Dienstleistungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Der Leistungsumfang bestimmt sich nach dem schriftlichen Auftrag und dem Leistungsverzeichnis. Liegt kein schriftlicher Auftrag vor, so gilt das Hono-rarangebot von Auftraggeber als Grundlage für den Auftrag.
1. Pflichten des Auftragnehmers
Auftraggeber ist verpflichtet, die vertraglichen Leistungen nach den Grundsät-zen ordnungsgemäßer Berufsausübung zu erfüllen. Im Rahmen der vereinbar-ten Leistungen hat Auftraggeber die Pflicht, den Auftraggeber, soweit erforder-lich, über alle bei der Durchführung seiner Aufgabe wesentlichen Angelegen-heiten zu unterrichten. Wenn erkennbar wird, dass die erwarteten Kosten und Termine nicht unwesentlich überschritten werden, ist Auftraggeber verpflich-tet, den Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen. Auf Verlangen hat Auftraggeber jederzeit über die entstandenen und noch zu erwartenden Kosten Auskunft zu erteilen. Nach Beendigung der Leistungen durch Auftraggeber und nach deren Honorierung kann der Auftraggeber verlangen, dass ihm die Ergeb-nisunterlagen ausgehändigt werden. Es besteht keine über den Leistungszeit-raum hinaus gehende Aufbewahrungspflicht seitens Auftraggeber.
2. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungserbringung zu fördern und alle anstehenden Fragen unverzüglich zu entscheiden. Er schafft unentgeltlich und rechtzeitig die Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur Leistungserbringung notwendig sind, stellt im Bedarfsfalle die notwendigen Arbeitsräume zur Verfügung und ermöglicht den Mitarbeitern von Auftraggeber Zutritt zu seinen Betriebsräumen. Sollte die Benutzung von Betriebsgeräten des Auftraggebers notwendig sein, wird hierfür eine Absprache getroffen. Da-tenträger, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei und den Anforderungen von Auftraggeber entsprechen. Ist dies nicht der Fall, ersetzt der Auftraggeber Auftraggeber alle aus der Benut-zung dieser Datenträger entstehenden Mehraufwendungen und stellt Auftrag-geber von Ansprüchen Dritter frei.
3. Haftung des Auftragnehmers
Die in diesem Abschnitt festgelegten Haftungsklauseln schließen Auftraggeber, deren Teilhaber, Mitarbeiter, freie Mitarbeiter sowie Gesellschaften, an denen Auftraggeber beteiligt ist oder welche an Auftraggeber beteiligt sind, ein. Die Haftung von Auftraggeber beschränkt sich maximal auf die in der von Auftragge-ber abgeschlossenen Berufshaftpflichtversicherung festgelegten Schadensbe-reiche. Auftraggeber haftet nicht für Verzögerungen und andere Störungen in der Leistungserbringung, die durch den Auftraggeber oder Dritte verursacht werden, bzw. in deren Einflussbereich liegen. Weiters haftet Auftraggeber nicht für die vom Auftraggeber oder Dritten erhaltenen Angaben, Daten, Informatio-nen und Unterlagen und die in der Folge daraus gezogenen schriftlichen und/oder mündlichen Schlussfolgerungen, i n Bezug auf Authentizität, Ur-sprung, Gültigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit. Schriftliche und/ mündliche Aussagen in Präsentationen und Unterlagen von Auftraggeber, welche sich auf aktuelle Marktbedingungen und -daten stützen und damit einem kontinuierli-chen, marktbedingten Wandel unterliegen, begründen keinerlei Verpflichtung für Auftraggeber zu laufender Aktualisierung oder Überprüfung sofern nicht ausdrücklich durch den Kunden beauftragt. Wird Auftraggeber für einen Scha-den in Anspruch genommen, für den auch ein Dritter einzutreten hat, so haftet sie nur in dem Umfang, in dem sie im Verhältnis zu dem Dritten haftbar ist. Die Haftung für entgangenen Gewinn und Mangelfolgeschäden wie Betriebsunter-brechung wird ausdrücklich ausgeschlossen.
4. Verzug
Kommt Auftraggeber mit ihren Leistungen in Verzug, hat der Auftraggeber das Recht, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutre-ten, wenn nicht innerhalb der Nachfrist die vereinbarte Leistung erbracht wird. Dies gilt jedoch nicht für den Fall höherer Gewalt. Ein Ereignis höherer Gewalt, das Auftraggeber die Leistung wesentlich erschwert oder unmöglich macht, berechtigt sie, die Erfüllung ihrer Verpflichtung um die Dauer der Be-hinderung und zuzüglich um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streiks, Aussperrungen und ähnliche Umstände, von denen Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar betroffen ist, gleich.
5. Verlängerung und Unterbrechung
Verlängert sich durch Gründe, die Auftraggeber nicht zu vertreten hat, die Leistungszeit gegenüber den bei Auftragserteilung vorgesehenen Terminen, hat Auftraggeber Anspruch auf eine Vergütung der damit verbundenen Mehrkosten. Das gleiche gilt im Fall einer Unterbrechung, die Auftraggeber nicht zu vertre-ten hat.
6. Vorzeitige Auflösung des Vertrags
Der Vertrag kann von beiden Teilen nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Wird aus einem Grund gekündigt, den Auftraggeber zu vertreten hat, so steht Auftraggeber ein Honorar nur für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu.
7. Verjährung
Die Verjährung der Ansprüche des Auftraggebers gegen Auftraggeber wird einzelvertraglich geregelt, ansonsten gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Die Verjährung beginnt mit der Erfüllung der Leistung bzw. Stellung der Schluss-rechnung.
8. Urheber- und Nutzungsrecht
Urheberrechte werden durch den Vertrag mit dem Auftraggeber nicht übertra-gen. Die für die Bearbeitung angewandten Methoden sind von Auftraggeber entwickelte Verfahren und bleiben geistiges Eigentum der Auftraggeber. Die Unterlagen dürfen im Rahmen des Vertragszwecks durch den Auftraggeber einem Dritten zugänglich gemacht werden. Im Übrigen dürfen die Unterlagen nur mit schriftlichem Einverständnis seitens Auftraggeber einem Dritten zur Kenntnis gebracht werden.
9. Unterlagen des Auftraggebers
Auftraggeber ist berechtigt, die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen/Akten etc. des Auftraggebers nach Ablauf 1 (eines) Jahres nach Mandatsabschluss zu vernichten, sofern diese nicht vom Auftraggeber schriftlich zurückverlangt wurden.
10. Abwerbungsklausel
Der Auftraggeber verpflichtet sich, weder während des laufenden Projektes noch bis zu mindestens einem Jahr nach dem offiziellen Abschluss des vorlie-genden Projektes (gemessen am Zahlungseingang der Abschlussrechnung) keine Berater von Auftraggeber abzuwerben bzw. einzustellen. Bei Zuwider-handeln erwirbt Auftraggeber einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Auftraggeber von einem Bruttojahresgehalt des abgeworbenen Beraters.
11. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
Der Vertrag untersteht italienischem Recht. Die Vertragspartner sind sich darüber einig. dass vor Einleitung gerichtlicher Schritte eine einvernehmliche Lösung unter Einschaltung des Schiedsgerichts der Handelskammer Bozen anzustreben ist. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist für beide Parteien verbindlich.
Gerichtsstand ist ausschließlich Bozen (Italien).
12. Schlussbestimmungen
Änderungen, Ergänzungen und Nebenabsprachen müssen schriftlich erfolgen. Falls Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sind, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen Bestimmun-gen soll gelten, was dem gewollten Zweck in gesetzlich erlaubtem Sinn am nächsten kommt.
Stand: 01.10.2025